Bedingungen

Jachthafen

Für Alle Verträge bezüglich der Miete und Vermietung von Liegeplätzen finden die HISWA Algemene Voorwaarden voor de huur en verhuur van lig-bergplaatsen voor vaartuigen (Allgemeine Bedingungen für das Mieten und Vermieten von Liege- oder Stellplätzen) anwendung. Für alle Verträge über die Durchführung von Dienstleitungen und die Annahme von Aufträgen finden die HISWA Algemene Aannemings-, Verkoop en Leveringsvoorwaarden (Allgemeine Auftrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen) anwendung.


Diese Allgemeine Bedingungen werden Ihnen auf erste Aufforderung hinausgehändigt und können Sie auch finden auf Internet unter www.hiswa.nl.

HAFEN- UND WERFTORDNUNG

Artikel 1
Diese Hafen- und Werftordnung gilt für den gesamten Jachthafen und/oder die Jachtwerft, bestehend aus Hafen, Werft, den dazugehörenden Geländen (Park- und Stellplätze) sowie den dort befindlichen Gebäuden. Unter dem Begriff ‚Abstellung' wird in dieser Ordnung verstanden: der Zeitraum, in dem das Schiff auf dem Land abgestellt wird oder vertäut liegt, da es für längere Zeit nicht benutzt wird. Als ‚Hafenmeister / Werftaufseher' wird die Person bezeichnet, die für die tägliche Aufsicht über den Jachthafen bzw. die Werft zuständig ist.

Diese Hafen- und Werftordnung gilt für den gesamten Jachthafen und/oder die Jachtwerft, bestehend aus Hafen, Werft, den dazugehörenden Geländen (Park- und Stellplätze) sowie den dort befindlichen Gebäuden. Unter dem Begriff ‚Abstellung' wird in dieser Ordnung verstanden: der Zeitraum, in dem das Schiff auf dem Land abgestellt wird oder vertäut liegt, da es für längere Zeit nicht benutzt wird. Als ‚Hafenmeister / Werftaufseher' wird die Person bezeichnet, die für die tägliche Aufsicht über den Jachthafen bzw. die Werft zuständig ist.

Artikel 2
Unbefugten ist der Zutritt zum Jachthafen / zur Jachtwerft verboten. Besucher müssen sich beim Hafenmeister / Werftaufseher anmelden. Alle Personen auf dem Gelände des Jachthafens / der Jachtwerft haben den Anweisungen des Hafenmeisters / Werftaufsehers oder deren Personal Folge zu leisten und die vor Ort geltenden Sicherheits- und Notvorschriften zur Kenntnis zu nehmen.

Unbefugten ist der Zutritt zum Jachthafen / zur Jachtwerft verboten. Besucher müssen sich beim Hafenmeister / Werftaufseher anmelden. Alle Personen auf dem Gelände des Jachthafens / der Jachtwerft haben den Anweisungen des Hafenmeisters / Werftaufsehers oder deren Personal Folge zu leisten und die vor Ort geltenden Sicherheits- und Notvorschriften zur Kenntnis zu nehmen.

Artikel 3
Alle Personen, die sich auf dem Gelände des Jachthafens / der Jachtwerft aufhalten, haben Ordnung, Ruhe und Sauberkeit zu wahren und zu verhindern, dass andere an ihrem Verhalten Anstoß nehmen.
Im Jachthafen / auf der Jachtwerft ist es untersagt:
1. Belästigenden Lärm zu verursachen;
2. Fäkalien aus der Bordtoilette ins Wasser einleiten;
3.Den Jachthafen durch Öl, Bilgewasser, Fett, Haushaltsabfälle, Tierfäkalien oder andere umweltschädliche Stoffe zu verunreinigen;
4. (Haus-)Tiere frei herumlaufen zu lassen;
5. Schiffe und Autos mit Trinkwasser und/oder nicht biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln zu waschen;
6. Motoren laufen zu lassen, ohne dass dies dem Zweck dient, das Schiff fortzubewegen;
7. Aandere als die vereinbarten bzw. angewiesenen Liegeplätze einzunehmen;
8. Mit gehissten Segeln, einer gefährdenden oder für andere Personen störenden Geschwindigkeit zu fahren;
9. Das Schiff nicht ordnungsgemäß zu vertäuen oder in schlechtem Zustand zu lassen.

Alle Personen, die sich auf dem Gelände des Jachthafens / der Jachtwerft aufhalten, haben Ordnung, Ruhe und Sauberkeit zu wahren und zu verhindern, dass andere an ihrem Verhalten Anstoß nehmen.
Im Jachthafen / auf der Jachtwerft ist es untersagt:
1. Belästigenden Lärm zu verursachen;
2. Fäkalien aus der Bordtoilette ins Wasser einleiten;
3.Den Jachthafen durch Öl, Bilgewasser, Fett, Haushaltsabfälle, Tierfäkalien oder andere umweltschädliche Stoffe zu verunreinigen;
4. (Haus-)Tiere frei herumlaufen zu lassen;
5. Schiffe und Autos mit Trinkwasser und/oder nicht biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln zu waschen;
6. Motoren laufen zu lassen, ohne dass dies dem Zweck dient, das Schiff fortzubewegen;
7. Aandere als die vereinbarten bzw. angewiesenen Liegeplätze einzunehmen;
8. Mit gehissten Segeln, einer gefährdenden oder für andere Personen störenden Geschwindigkeit zu fahren;
9. Das Schiff nicht ordnungsgemäß zu vertäuen oder in schlechtem Zustand zu lassen.

10. offenes Feuer zu benutzen; darunter fällt auch Grillen;
11. Besitzgegenstände außerhalb des Schiffs unbeaufsichtigt zurückzulassen;
12. zu schwimmen oder zu tauchen;
13. im Schiff zu übernachten oder das Schiff als Wohn- und/oder Aufenthaltsort zu benutzen.

Für die unter 1, 6, 7, 10, 11, 12 und 13 genannten Punkte kann der Hafenmeister / Werftaufseher eine vorübergehende Freistellung verleihen. Bei einem Verstoß gegen diesen Artikel hat der Hafenmeister / Werftaufseher das Recht, der zuwiderhandelnden Person den Zugang zum Jachthafen / zur Jachtwerft zu untersagen.


Artikel 4
Alle Personen, die sich auf dem Gelände des Jachthafens / der Jachtwerft aufhalten, sind verpflichtet, Abfälle an den dafür vorgesehenen Depots oder Sammelstellen getrennt zu entsorgen. Besondere Abfälle/Schüttmaterialien werden vom Jachthafen / der Jachtwerft nicht akzeptiert. Bei der Entsorgung der in Artikel 3, Punkt 3 genannten Stoffe sind die Anweisungen des Hafenmeisters / Werftaufsehers einzuhalten. Bei einer Zuwiderhandlung kann der Hafenmeister / Werftaufseher die verunreinigenden Stoffe auf Kosten des Verursachers entfernen (lassen).

Artikel 5
Der Hafenmeister / Werftaufseher haftet weder für Schäden gleich welcher Art oder Ursache an Personen oder Objekten noch für Verlust oder Diebstahl eines beliebigen Gegenstands, es sei denn, dies ist die Folge eines Versäumnisses, für das er und/oder seine Mitarbeiter verantwortlich sind.

Der Hafenmeister / Werftaufseher haftet weder für Schäden gleich welcher Art oder Ursache an Personen oder Objekten noch für Verlust oder Diebstahl eines beliebigen Gegenstands, es sei denn, dies ist die Folge eines Versäumnisses, für das er und/oder seine Mitarbeiter verantwortlich sind.

Artikel 6
Will der Mieter eines Liege- oder Abstellplatzes sein Schiff, Zubehörteile und/oder den Liege- oder Abstellplatz Dritten zum Gebrauch überlassen, muss er zuvor eine Genehmigung des Hafenmeisters / Werftaufsehers einholen.

Will der Mieter eines Liege- oder Abstellplatzes sein Schiff, Zubehörteile und/oder den Liege- oder Abstellplatz Dritten zum Gebrauch überlassen, muss er zuvor eine Genehmigung des Hafenmeisters / Werftaufsehers einholen.

Artikel 7
Alle Personen auf dem Gelände des Jachthafens / der Jachtwerft sind verpflichtet, die Sicherheit von Menschen, Tieren und Umwelt zu wahren und zu verhindern, dass durch Unachtsamkeit oder Nichteinhaltung der (Hafen-/Werft-) Vorschriften Schäden oder Gefahren verursacht werden.


Alle Personen auf dem Gelände des Jachthafens / der Jachtwerft sind verpflichtet, die Sicherheit von Menschen, Tieren und Umwelt zu wahren und zu verhindern, dass durch Unachtsamkeit oder Nichteinhaltung der (Hafen-/Werft-) Vorschriften Schäden oder Gefahren verursacht werden.

Artikel 8
1. Während der Abstellung eines Schiffes ist es nicht erlaubt:
2. Gasflaschen und lose Kraftstofftanks an Bord zurückzulassen; die (Schiffs-)Heizung ohne direkte Beaufsichtigung zu benutzen;
3. Batterien (im Schiff) ohne direkte Beaufsichtigung aufzuladen;
4. das Schiff ohne direkte Beaufsichtigung an den Hafenstrom angeschlossen zu lassen.

1. Während der Abstellung eines Schiffes ist es nicht erlaubt:
2. Gasflaschen und lose Kraftstofftanks an Bord zurückzulassen; die (Schiffs-)Heizung ohne direkte Beaufsichtigung zu benutzen;
3. Batterien (im Schiff) ohne direkte Beaufsichtigung aufzuladen;
4. das Schiff ohne direkte Beaufsichtigung an den Hafenstrom angeschlossen zu lassen.

Artikel 9
Während der Abstellung eines Schiffes ist es nicht erlaubt:
1. Arbeiten am, im oder auf dem Schiff durchzuführen bzw. durchführen zu lassen;
2. Stützböcke oder Bremsklötze zu entfernen oder umzusetzen;
3. Fluchtwege, Landungsstege und Ausgänge zu versperren;
4. in den Hallen zu rauchen.

Während der Abstellung eines Schiffes ist es nicht erlaubt:
1. Arbeiten am, im oder auf dem Schiff durchzuführen bzw. durchführen zu lassen;
2. Stützböcke oder Bremsklötze zu entfernen oder umzusetzen;
3. Fluchtwege, Landungsstege und Ausgänge zu versperren;
4. in den Hallen zu rauchen.

Nur für bestimmte der unter 1 genannten Arbeiten kann der Hafenmeister / Werftaufseher eine vorübergehende Freistellung gewähren. Feuergefährliche Arbeiten, z.B. Schweißen, Schleifen, Brennen und Arbeiten mit offenem Feuer im Allgemeinen, sind jedoch unter allen Umständen verboten. Bei einem Verstoß gegen diesen Artikel hat der Hafenmeister / Werftaufseher das Recht, der zuwiderhandelnden Person direkt und für unbefristete Zeit den Zugang zum Jachthafen / zur Jachtwerft zu untersagen.  

Artikel 10
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Hafenmeisters / Werftaufsehers ist es nicht erlaubt, das vertäute oder abgestellte Schiff bzw. den Liege- oder Abstellplatz zum Gegenstand einer kommerziellen Aktivität zu machen. Letzteres umfasst unter anderem den Verkauf des Schiffes und/oder von Zubehör sowie das Anbringen entsprechender Schilder, Mitteilungen und Hinweise.


Ohne ausdrückliche Zustimmung des Hafenmeisters / Werftaufsehers ist es nicht erlaubt, das vertäute oder abgestellte Schiff bzw. den Liege- oder Abstellplatz zum Gegenstand einer kommerziellen Aktivität zu machen. Letzteres umfasst unter anderem den Verkauf des Schiffes und/oder von Zubehör sowie das Anbringen entsprechender Schilder, Mitteilungen und Hinweise.

Artikel 11
Der Mieter ist verpflichtet für seine Yacht/sein Boot mit zubehör eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, inklusive Brand, für die Zeit abzuschliessen in der er den Unterstellplatz nutzt.

Der Mieter ist verpflichtet für seine Yacht/sein Boot mit zubehör eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, inklusive Brand, für die Zeit abzuschliessen in der er den Unterstellplatz nutzt.

Artikel 12
Die Direktion behaltet sich das Recht vor Anderungen oder Ergänzungen in diese Ordnung vorzunehmen, und im Sachen worin diese Ordnung nicht vorseht, werd die Direktion eine Entrscheidung treffen.

Die Direktion behaltet sich das Recht vor Anderungen oder Ergänzungen in diese Ordnung vorzunehmen, und im Sachen worin diese Ordnung nicht vorseht, werd die Direktion eine Entrscheidung treffen.

Artikel 13
Der Hafenmeister / Werftaufseher hat das Recht, die Stromzufuhr zu den Hallen und/oder Werkstätten abzusperren. Auch ist er berechtigt, den Zugang zu bestimmten Stellen einzuschränken.

Der Hafenmeister / Werftaufseher hat das Recht, die Stromzufuhr zu den Hallen und/oder Werkstätten abzusperren. Auch ist er berechtigt, den Zugang zu bestimmten Stellen einzuschränken.












 
 
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